Mit einer kleinen Reihe an Infoposts wollen wir euch wichtige Themen aus dem Arbeitsrecht möglichst simpel erklären, damit ihr im Ernstfall darauf zurückgreifen könnt. Wendet euch bei Fragen sehr gern an uns oder eure zuständige Mitgliedsgewerkschaft! ✊
Heutiges Thema: Wann habe ich ein Recht auf ein Arbeitszeugnis?
Auch Praktikant*innen und studentische Hilfskräfte haben das Recht auf ein Arbeitszeugnis. Bereits nach 6 Wochen Tätigkeit steht euch ein sogenanntes qualifiziertes Zeugnis zu. Neben Art und Dauer der Beschäftigung, sowie euren Aufgaben beschreibt ein qualifiziertes auch eure Auffassungsgabe, Leistungsbereitschaft, fachlichem Können, Zuverlässigkeit Sozialverhalten und je nach Aufgabengebiet Denk- und Urteilsvermögen und/oder Führungsfähigkeit.[1]
Ihr habt bis zu 3 Jahre nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Anspruch auf ein Arbeitszeignis. Es empfiehlt sich dennoch, entweder mit der Kündigung oder unmittelbar zum Austritt aus dem Arbeitsverhältnis dieses zu erbitten, weil die Eindrücke noch frischer und aussagekräftiger sind als zu späteren Zeitpunkten.
Da ein Arbeitszeugnis wohlwollend formuliert sein muss, hat sich eine undurchsichtige Zeugnissprache mit Euphemismen etabliert.[2]
Deshalb kann es durchaus sinnvoll sein, das Arbeitszeugnis von Jurist*innen prüfen zu lassen. Für Gewerkschaftsmitglieder ist das logischerweise kostenlos.[3]
Quellen:
[1] https://jugend.dgb.de/studium/faq-studierende/++co++965a0612-2b8b-11ee-a1e2-001a4a16011a
[2] https://www.verdi.de/themen/arbeit/++co++6c32cc08-6d54-11ec-b675-001a4a16012a
[3] https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/arbeitsvertrag/themen/beitrag/ansicht/arbeitsvertrag/ein-arbeitszeugnis-ist-kein-schulzeugnis/details/anzeige/