ver.di: Minijobs abschaffen

Lücke im Rechtssystem

Mit seiner heutigen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) auf eine Lücke im Rechtssystem hingewiesen. Danach haben Minijobber*innen keinen Anspruch auf erleichtertes Kurzarbeitsgeld, denn sie zahlen keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung.

Gesicherte Arbeitsverhältnisse

Für den ver.di-Vorsitzenden Frank Werneke macht das Urteil deutlich, dass es „absoluten Handlungsbedarf“ gibt. Er wies in einem Interview mit dem MDR darauf hin, dass Millionen von Menschen durch alle sozialen Sicherungssysteme fallen. „Daher gehören Minijobs, wie sie derzeit existieren, abgeschafft“, forderte er, insbesondere mit Blick auf die neue Bundesregierung. Stattdessen brauche man gesicherte Arbeitsverhältnisse.

Derzeit gibt es rund 6 Millionen Minijobber*innen in Deutschland, überwiegend sind es Frauen. Hundertausende Minijobber*innen sind während der Pandemie finanziell leer ausgegangen.

Kein Annahmeverzug

In dem Fall ging es um eine Minijobberin aus Bremen. Während des Lockdowns war das Ladengeschäfts, in dem die Frau gearbeitet hat, geschlossen. Grund dafür war die eine behördliche Anordnung. Die Frau konnte nicht arbeiten gehen, daher hat ihr der Arbeitgeber ihr Gehalt nicht gezahlt. Daraufhin ist die Frau vor Gericht gegangen und begründete ihre Klage mit dem Annahmeverzug. Das bedeutet, dass sie die vereinbarte Arbeitsleistung angeboten hat, der Arbeitgeber diese aber nicht annehmen konnte. Vor dem Arbeits- und dem Landesarbeitsgericht hat die Klägerin damit jeweils Recht bekommen.

Hoheitlicher Eingriff

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte der Arbeitgeber jetzt mit seiner Revision Erfolg. Dass er die von der Frau angebotene Arbeitsleistung nicht angenommen hat, liege nicht in betrieblichen Abläufen begründet, sondern sie die „Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage“, wie es in einer Pressemitteilung des BAG heißt. Die Regelung, das Kurzarbeitergeld von Zahlungen an die Arbeitslosenversicherung abhängig zu machen, sei im Sozialrecht verankert. Das zu ändern sei Sache des Staates.

Aktenzeichen 5 AZR 211/21

-> zum Online-Artikel vom 13.10.2021 auf der Homepage von ver.di